Institutionelle Diskriminierung ist in unser System und Denken eingeschrieben. Zu spüren bekommen es jene, die draußen sind, die nicht dazu gehören. Im folgenden Beitrag wird von einige Beispielen berichtet.

Abdelkarim ist ein lustiger Kerl. Deswegen ist er auch genau richtig in seinem Beruf. Er ist ein erfolgreicher Comedian/Komiker, Kabarettist und Fernsehmoderator in Deutschland. Geboren in Bielefeld, als Sohn marokkanischer Einwanderer lebt er heute in Duisburg[1]. Abdelkarim ist gern gesehener Gast auf diversen Kabarettbühnen und in Talkshows.
Das Nähkästchen aus dem er gerne plaudert, ist sein offensichtlich „fremdländisches“ Aussehen, das ihn überall zum „Migranten“ stempelt und ihn allerlei absonderliches und erschreckendes erleben lässt.
Fast 190 cm groß, bulliger Körperbau, Lederjacke, Glatze, Vollbart; daher ist es nicht verwunderlich, dass ihm alle Klischees und Vorurteile umgehängt werden, die zu „Fremden“ zu Migranten so im Umlauf sind und gerne verbreitet werden. So lange er den Mund nicht aufmacht, geht er als potenzieller Drogendealer oder islamistischer Terrorist sofort durch.
Abdelkarim sitzt in einer Diskussionsrunde des NDR – Norddeutschen Rundfunks und erzählt. Er stieg in Duisburg in den Zug, gemeinsam mit zwei Polizisten, die bei einem anderen Einstieg zustiegen, setzte sich in einen Viersitzer und wartete.
„Alle die die Szene gesehen hatten, wussten, das Schicksal würde uns zusammenführen.“
Nach einigen Minuten kamen die beiden Polizisten mit einem Drogenhund auf ihn zu und fragten ihn nach dem Ausweis und gleich direkt:
„Führen sie Drogen mit sich?“
Er verneinte. Es waren etwa 20 weitere Personen im Waggon verteilt, die wurden alle nicht kontrolliert. Da das ganze recht lustlos von statten ging, war die Amtshandlung auch bald wieder vorbei. An der nächsten Station stiegen die beiden und ihr vierbeiniger Kollege wieder aus und grüßten ihren Kollegen in Zivil am Bahnsteig, die gerade einstiegen, zu.
„So nach dem Motto: Ja da ist einer.“
Es dauerte keine Minute und Abdelkarim wurde nochmal kontrolliert.
„Sie können mich gerne kontrollieren, aber ich wurde vor einer Minute von ihren Kollegen kontrolliert.“
Einer der beiden: „Meinen sie die beiden mit Hund und in Uniform?
„Ja, genau die.“
„Ach“ und macht mit der Hand eine wegwer-fende Bewegung. „Das ist eine ganz andere Abteilung. Die suchen nach Drogen, wir nach Bargeld ab € 10.000“[2]
In der polizeilichen Alltagspraxis ist die beschriebene Szene laut internationalen Menschenrechtsorganisationen, zivilgesell-schaftlichen und anti-rassistischen Organisationen sowie Erfahrungs- und Forschungsberichten Alltag. Es kommt zur stereotypen und rassistischen Stigmati-sierung sowie Kriminalisierung von Personen und Gruppen, die von der Gesellschaft als „anders“ eingestuft werden.[3]
Im Zuge einer Beantwortung einer parlamen-tarischen Anfrage zum Thema: „Ethnic Profi-ling in der Polizei“ hatte Karl Nehammer (ÖVP) – 2021 noch Innenminister – ein strukturelles Problem bei der österreich-ischen Exekutive rundweg abgestritten. Diese (die Polizei, Anm. d. A.) kontrolliere Personen „stets auf Basis der geltenden Rechtslage und aufgrund kriminalpolizeilicher Lagebilder und Analysen sowie kriminalpolizeilicher Infor-mationen“. Man möchte geneigt sein, hinzuzu-fügen, was immer damit genau gemeint sei.
Zu einer parlamentarischen Antwort gezwungen hatte ihn der SPÖ-Gleichbehand-lungssprecher Mario Lindner, der seine Anfrage aufgrund einer Erhebung der Euro-päischen Menschenrechtsagentur (FRA)[4] an ihm richtete und wissen wollte, wie der österreichische Innenminister die Lage beurteile. Die Erhebung konnte eine massive Ausgrenzung in Europa lebender Bevölker-ungsgruppen – darunter Schwarzafrikaner-innen und Schwarzafrikaner – belegen.
Besonders auffällig wurde dabei in der Erhebung darauf hingewiesen, dass in keinem anderen EU-Land Schwarzafrikaner*innen so überdurchschnittlich oft von Anhaltungen betroffen waren, wie in Österreich.[5]
Dass was uns Abdelkarim im beiläufigen Plauderton erzählt, ist für viele Menschen, die nicht der öffentlich-politisch formulierten und durchgesetzten Norm des „Normalen“ entsprechen, Alltag; gleich ob es die Kontrolle im Zug ist, oder die Behandlung bei einem Schalter einer Behörde, dem Zugang zu Informationen, einer gesundheitlichen Behandlung, einem Bildungsangebot oder einem ganz normalen freundlichen Umgang im Alltag.
Personen, die – sagen wir es recht breit gefasst – nicht der politisch-gesellschaftlichen Norm entsprechen, sei es durch die offensichtliche Abweichung ihres Aussehens, ihre Zugehörigkeit zu bestimmten Gruppen oder anderer soziale Gewohnheiten, sind vertraut damit, dass sie schlechter behandelt werden, dass es für sie Sonderregeln gibt, dass sie ausgeschlossen, angepöbelt und benachteiligt werden und dass sich das auch noch gefallen lassen müssen, weil dagegen kein öffentlicher Aufschrei erfolgt, geschweige denn es geeignete rechtliche Möglichkeiten gibt.
Das alles hören wir als Gesellschaft nicht gerne, als aufgeschlossene, westliche Europäer*innen, die so viel von unseren Werten halten und sie täglich von den „Anderen“ einfordern. Aber systematische, institutionelle Diskriminierung ist tief in unser System und Denken eingeschrieben ist. Zu spüren bekommen es jedoch jene, die draußen sind, die nicht dazu gehören.
#Wahrnehmung?
Erkennen tun wir Diskriminierung dann relativ einfach, wenn diese weit außerhalb der Norm erfolgt und wenn sie von einer einzelnen Person oder einer kleinen, sichtbaren Gruppe (z.B. rechtsextreme Hooligans) ausgeführt wird. Wenn am Fußballplatz von den Rängen Affenlaute erschallen oder eine ältere Frau eine dunkelhäutige Frau im Bus beschimpft.
Dieses individuelle Verhalten und die Sichtbarkeit der Diskriminierung verleitet uns dazu, Diskriminierung auf einer persönlichen Ebene zu verhandeln und ausgrenzende, rassistische Motive den einzelnen Personen zu unterstellen. Bei einer Konfrontation zwischen Menschen lässt sich das „Thema“ individualisieren: „Die Mitarbeiter*in wäre rassistisch, der Polizist ist eben ein Rechter usw.“
Es folgen reflexartige öffentliche Antworten darauf, meist von Politik, Öffentlichkeit und Zivilgesellschaft: „Diskriminierung hat in unserer Gesellschaft keinen Platz“ oder „No to Racism“
Doch das Bündel an Anschauungen, Verhalten und Werten hockt nicht nur in uns, sondern auch in internen Regeln, administrativen Normen, Gesetzen und Regeln. Die sieht man aber nicht. Der gesellschaftliche Rahmen bestimmt also die Haltung des Einzelnen wesentlich mit. In der digitalen Ära beschleu-nigt sich das umso mehr.
Institutionelle Diskriminierung bezeichnet die dauerhafte Benachteiligung sozialer Gruppen in Form von Handlungen, Routinen, Äußerungen und/oder Unterlassungen in gesellschaftlichen Strukturen. Als solche gelten z.B. öffentliche Einrichtungen, zentrale Institutionen wie die Schule oder auch Gesetzestexte.
[1] https://de.wikipedia.org/wiki/Abdelkarim_(Kabarettist)
[2] https://www.facebook.com/watch/?v=673330006900718
[3] https://www.bpb.de/themen/migration-integration/kurzdossiers/migration-und-sicherheit/308350/racial-profiling-institutioneller-rassismus-und-interventionsmoeglichkeiten/#footnote-target-9
[4] https://fra.europa.eu/de
[5] https://orf.at/stories/3224501/
Menschen oder soziale Gruppen, die von institutioneller Diskriminierung betroffen sind, werden systematisch auf dem Arbeits-, Bildungs- und/oder Wohnmarkt nicht berücksichtigt oder benachteiligt. Dies betrifft alle Formen der Diskri-minierung entlang persönlicher Merkmale wie u.a. Ethnie, Geschlecht, sexuelle Orientierung oder religiöse Zugehörigkeit.
Wichtig für das Verständnis institutioneller Diskriminierung ist es, dass in den genannten Organisationen per se keine Diskriminierungs-absicht vorausgesetzt werden kann. Es besteht also keine intentionale Absicht, was es schwierig macht, dass Phänomen als solches zu erkennen und sofort abzustellen.[6]
Im Gegenteil für viele öffentlichen Organisa-tionsformen gilt sogar explizit ein Gleichheits-grundsatz und ist die Bevorzugung einer Gruppe oder Menschen mit bestimmten Eigenschaften nicht erlaubt. Da die Ausgangs-bedingungen für viele in der Gesellschaft aber nicht die gleichen sind, führt das alleine schon zu einer ungleichen Ausgangsposition und damit zur institutionellen Diskriminierung.
„Amtssprache Deutsch“
Als Beispiel sei das Prinzip „Amtssprache Deutsch“ genannt. Mittlerweile zu einem Dogma stilisiert, das jeden anderen Gedanken sofort unterdrückt, wo nach ja Mehrsprach-igkeit eigentlich eine große Ressource darstellen könnte.
Eine Regel, die für alle gilt. Wer Deutsch nur ungenügend oder nicht ausreichend beherrscht, wird auf Ämtern, Behörden im Gesundheitssystem jedoch systematisch benachteiligt. Obwohl er/sie vielleicht englisch, russisch, ukrainisch beherrscht. Aufgrund der Debatten der letzten Jahre ist wahrscheinlich – ohne dafür eine Studie vorweisen zu können – eine überwältigende Mehrheit dafür, dass das auch so bleibt, denn der Spracherwerb in Deutsch wird als das dominante Mittel zu einer „Integration“ angesehen.
Ethnic profiling
Kommen wir noch einmal zurück, zur Ausgangssituation zurück, vom deutschen Kabarettisten Abdelkarim beschrieben und da fällt dem Autor eine Episode mit einem Freund und Arbeitskollegen ein, der ursprüng-lich aus Nigeria stammt. Er war bei unseren gemeinsamen Reisen und öffentlichen Auftritten immer auffallend korrekt gekleidet, im Anzug mit Krawatte und weißem Hemd, blank geputzten Lederschuhen und Akten-koffer, sowie betont freundlichem und korrektem Auftreten.
Als ich ihn einmal darauf ansprach, sagte er: „Ich werde bei jeder Gelegenheit, in der U-Bahn, am Flughafen, am Bahnhof, im Zug aufgehalten und perlustriert. Ich habe immer meinen Ausweis dabei und möchte den Eindruck eines gutsituierten Mannes erwecken. Wenn ich diesen Eindruck nicht erwecke, werden die polizeilichen Anhaltungen gleich noch einmal unfreundlicher, rüder und unangenehmer.“
„Ethnic – racial Profiling“ ist das Phänomen, dass es einerseits immer öfter zu verdachts-unabhängigen Kontrollen von Personen kommt, allein aufgrund ihres physischen Erscheinungsbildes oder anderer, typischer ethnischer oder religiöser Merkmale zum Anlass für Kontrollen durch Polizei-, Einwanderungs-, Zollbeamt*innen oder durch etwa Kaufhausdetektiv*innen.[7]
Andererseits entsteht durch digitale Möglichkeiten und künstlicher Intelligenz ungeahnte neue Datengenerierungs- und Analyseprogramme, die in der Kriminalistik verstärkt zum Einsatz kommen. Da die KI aber von Menschen trainiert wird, besteht auch die Gefahr, dass Vorurteile, Sexismen und Rassis-mus in die Systeme mit eingeschrieben werden. Was gerade in der polizeilich-kriminalistischen Arbeit zu erheblichen Gefahren des „unconscious bias“ führen kann. Die einzelnen handelnden Personen sind sich der automatischen unbewussten Stereotype, die sie beeinflussen und bedienen oft gar nicht gewahr[8].
Insbesondere bei Zugfahrten traten diese „ethnic profiling“ Kontrollen gehäuft auf. So war es fast obligatorisch, dass bei Kontrollen niemand näher kontrolliert wurde, außer Personen mit dunkler Hautfarbe. Diese mussten dann nicht nur den Ausweis und Fahrkarte vorweisen, sondern häufig wurde auch ihr Reisegepäck durchsucht.
Der Eindruck erhärtete sich, dass nicht aufgrund von bestimmten Verdachtsmomenten kontrolliert wurden, sondern aufgrund des Merkmals (Hautfarbe); bzw. war das Merkmal Hautfarbe schon zu einem Verdachtsmoment geworden. Einhergehend waren Entwicklungen zu beobachten, dass mit einem Bündel von Kriterien zunehmend „präventivpolizeiliches Verhaltensprofiling“ betrieben wird. Es wird immer stärker auf Gruppen mit bestimmten Merkmalen fokussiert, die nach Annahme der Ermittlungsbehörden eine Straftat begehen könnten. Diese Annahmen sind nichts Geringeres, als Voreingenommenheit, möglicherweise Vorverurteilung und Grund für Diskriminierung.
Mika-D und andere Schikanen
Im österreichischen Schulsystem herrschen seit Jahrzehnten (Jahrhunderten?) bestimmte Regeln und Gesetze vor. Die Schulstunde dauert 50 Minuten, manchmal 45 Minuten, dazwischen gibt es 5 oder 10 Minutenpause. Die Sommerferien dauern 9 Wochen (Anfang Juli bis Anfang September)
Es gibt einen Fächerkanon, der seit Jahr-zehnten besteht (Mathematik, Deutsch, Englisch, Geografie usw.) Die Schulen beginnen zwischen 7:30 und 8:30. Das österreichische Schulsystem besteht aus einer Volksschule, die 4 Jahre dauert von 6 bis 10 Jahre, einer Mittelstufe 10-14 und anschließend entweder einem einjährigen Polytechnischem Lehrgang und Lehre bis etwa 18 Jahre oder weiterführenden höher Schulen bzw. Oberstufe Gymnasium bis19.[9]
Soweit bekannt. Ich zähle einige der wichtig-sten Punkte deswegen auf, weil durch Forschung und Studien hinlänglich bekannt ist, dass dies alles wenig mit datenbasiertem und wissenschaftlich neuen Erkenntnissen wie Lernen am besten erfolgt, zu tun hat. Das österreichische Schulsystem wird dafür auch fast täglich kritisiert. Dementsprechend ist der Befund wenig überraschend, dass es sehr viel kostet und wenig Ertrag einfährt. Die Qualität sinkt, das starre bürokratische Systeme frisst enorme Mittel, die in den Schulen vor Ort fehlen. Das Personal ist überaltert, auf die sich verändernde gesell-schaftlichen Rahmenbedingungen – und davon ist Migration nur eine davon – kann oder will man nicht reagieren.
Freilich haben sich bestimmte Nischen entwickelt, die das System aufgeweicht, ausdifferenziert und flexibler gemacht haben. Aber einige wesentliche „Knackpunkte“ sind und bleiben im Schulsystem unverändert und werden verfestigt und sind somit institutionell verankert. Die frühe Trennung der Kinder in Gymnasium und Mittelschule, die fehlenden Angebote von Ganztags- und Gesamtschule, die ausreichende Ressourcen für die Anfor-derungen, die die Gesellschaft, Eltern und Politik an Schule hat, sind einige wesentliche Aspekte davon[10].
Immer wieder wird von Expert*innen darauf hingewiesen, dass das österreichische System dazu führt, dass Bildung vererbt wird; im Positiven wie im Negativen. Der sozioöko-nomische Hintergrund der Familien spielt eine wesentliche Rolle. Es macht einen Unter-schied, ob die Familien arm oder ärmer sind und die Herkunft ebenso. Dabei ist nicht allein ein Migrationshintergrund gemeint, sondern auch schichtspezifische Merkmale, die auf Familien ohne Migrationshintergrund ebenso zutreffen[11].
[6] https://www.ikud-seminare.de/glossar/institutionelle-diskriminierung.html
[7]https://www.antidiskriminierungsstelle.de/DE/ueber-diskriminierung/was-ist-diskriminierung/_docs/faq-uebersicht/_functions/faq_racial_profiling.html
[8] Unbewusste Voreingenommenheit, siehe auch: https://www.anti-bias.eu/wissen/entstehung-von-bias/denkfehler-wie-unconscious-bias-entstehen/
[9] https://www.bmbwf.gv.at/Themen/schule/schulsystem.html
[10] https://www.derstandard.at/story/3000000244197/wir-br228uchten-eine-gesamtschule
[11]https://www.derstandard.at/story/3000000244478/hochschulforscherin-die-soziale-herkunft-ist-immer-noch-entscheidendhttps://www.ikud-seminare.de/glossar/institutionelle-diskriminierung.html

Die Schule in der derzeitigen Form verfestigt das System. Immer öfter wird in Studien und Erhebungen festgestellt, dass die Schule die bildungspolitische Grundversorgung, nämlich die Alphabetisierung und Basiskenntnisse in den Fächern nicht mehr leisten können.
Der MIKA-D Test[12] zu Beginn der Schuleinschulung für alle Kinder mit Migrationsbiografie ist eine der wesentlichen Hürden und bestimmt den weiteren Verlauf der Schulkarriere des Kindes und möglicherweise sogar des weiteren Lebens.
MIKA-D ist ein Testungs- bzw. Screening Verfahren, das von der Schulleitung nach bestimmten Kriterien durchgeführt wird, um zu erheben, ob die Schüler*in ausreichende Kenntnisse in der Unterrichtssprache Deutsch haben, um dem Unterricht folgen zu können.
Die Einteilung erfolgt in drei Stufen:
- Ausreichend, das Kind kann normal am Unterricht teilnehmen,
- mangelhaft – das Kind nimmt an der regulären Schulklasse teil, erhält jedoch einen Zusatzunterricht in Form eines Deutschförderkurses oder
- ungenügend – das Kind kommt in einem Deutschförderklasse („Ausländerklassen“)
Der Fortschritt des Kindes wird nach dem Semester überprüft und gegebenenfalls wird die jeweilige Maßnahme verlängert oder das Kind kann in den Regelbetrieb einsteigen. Nun klingt das auf den ersten Blick alles ganz plausibel und datenbasiert. Es wird getestet und ausgewertet, nach nachvollziehbaren Regeln.
Doch bei aller vermeintlichen Objektivität sind die „Einschätzungen“, der damit befassten Lehrpersonen ausschlaggebend und wie wir auch über die Diskussion der Notengebung wissen, sind diese relativ und werden von einer Reihe Faktoren beeinflusst; Stichworte: öffentliche Diskussion, Politisch rassistisch-diskriminierende Aussagen, Kampagnen gegen Ausländer, Meinungsgestaltung im Umfeld und nicht zuletzt die Normen und „unconscious bias“, die im Lehrbetrieb und der Administration vorherrschen.
Diesen Umstand führte etwa auch Verena Blaschitz aus, die in einer Stellungnahme bemerkte, dass „die Kriterien für das, was das Verfahren angibt zu prüfen, zu wenig spezifisch bzw. ungeeignet“ sindund es sich „um ein unspezifisches Verfahren mit mangelhafter (sprach-)wissenschaftlicher Fundierung handelt“[13]
Interessanterweise werden Kinder mit „österreichischem Namen“ und autochtonem Hintergrund selten getestet, obwohl laut Schulgesetz die sprachlichen Fähigkeiten aller Kinder getestet werden sollten. Zwar ist das prinzipiell auch vorgesehen, aber in der Praxis passiert es praktisch nicht[14]. Berichten vieler Lehrer*innen zufolge, ist der Unterschied zwischen neu zugewanderten und autochthone Kindern bei den Gundfertigkeiten, die zu einem Schulbesuch berechtigen sollten, nicht so groß; oder sollte man besser sagen, genauso schlecht ausgebildet[15]. Dennoch werden die einen getestet und möglicherweise aus dem Klassenverband aussortiert und die anderen eben nicht
Ausführlich auf die Kritik an der Aussonderung von Kindern mit Migrationsbiografie kann hier an dieser Stelle nicht weiter eingegangen werden, dass würden den Rahmen sprengen, es sei aber auf den Jahresbericht der Antidiskriminierungsstelle Steiermark 2020/21 verwiesen, dem ein eigenes Kapitel zu Mika-D gewidmet wurde. Uns sollte hier der institutionelle Charakter der Diskriminierung in diesem Zusammenhang besonders interessieren.
In einem Informationsschreiben der Bildungsdirektion wird überdies ausgeführt: „Für die Schüler_inneneinschreibung wird der einheitliche, standardisierte Test MIKA-D (…) zur Verfügung gestellt, der für Kinder mit anderer Familiensprache als Deutsch verbindlich anzuwenden ist“.[16]
Werden also tatsächlich nur Kinder mit einer anderen Erstsprache als Deutsch und auch nur aufgrund der Angabe der Erstsprache bei der Schuleinschreibung einem MIKA-D Testungsverfahren unterzogen, ist darin eine mittelbare Diskriminierung aufgrund der ethnischen Herkunft gegeben, so die juristische Einschätzung der Antidiskriminierungsstelle Steiermark.[17]
Stufe 12 statt Stufe 14
Im Jänner 2022 kam am Landesgericht für Strafsachen als Arbeits- und Sozialgericht die Causa „Pabst gegen Amt der Steiermärkischen Landesregierung/Personal“ zur Verhandlung. Die klagende Partei Gertrude Pabst, BA, Sozialarbeiterin in der Kinder- und Jugendhilfe im Landesdienst begehrte in ihrer Klage gegen das Land die Überprüfung ihre Einstufung als Sozialarbeiterin und sah darin eine Ungerechtigkeit sowie eine seit Jahren andauernde Schlechterstellung von Sozialarbeiter*innen. In ihrer Begründung sah sie diese Schlechterstellung vor allem darin begründet, dass Sozialarbeit im Landesdienst aufgrund der Einstellung zugrundeliegendem Systems (HAY- Modell) und der damit verbundenen Bewertung von Sozialarbeit strukturell schlechter gestellt wird; insbesondere dies im Vergleich zu anderen Berufsgruppen, wie etwa Psycholog*innen oder IT Kräften, die mit entsprechend gleicher bzw. ähnlicher tertiärer Grundausbildung ausgestattet sein müssen.
Die Klage wurde abgewiesen. Als wesentliche Entscheidungsgrundlage kann dafür ein vom Gericht beauftragtes Gutachten angesehen werden, welches die einzelnen inkriminierten Punkte der klagenden Partei (Pabst) begutachtete und im wesentlich zur Überzeugung gelangte, dass an der Arbeitsplatzbeschreibung/-bewertung sowie der Einstufung der Frau Pabst im konkreten und an der Sozialarbeit im Allgemeinen der steiermärkischen Landesregierung kein Änderungsbedarf bestehe.
Soweit so gut, möchte man meinen. Ein ganz „normaler“ Fall von gerichtlicher Entscheidung, die täglich stattfindet. Ein Arbeitnehmer*innen klagt seinen Arbeitgeber auf bessere Einstufung und verliert. In diesem Fall lohnt es sich aber, auf die Grundlagen und die Hintergründe zu blicken, um die strukturell-institutionellen Aspekte der Benachteiligung von Frau Pabst im Besonderen und von Sozialarbeiter*innen im Speziellen bloß zu legen.
Das Gericht schloss sich den Argumenten des Gutachtens an. Das Gutachten hielt sich an die aufgrund, der im Verfahren eng gesteckten Fragestellungen und kam daher zum Schluss, dass das System der steiermärkischen Landesregierung, das zur Einstufung herangezogen wir, rechtens und korrekt angewandt worden ist.
Zieht man jedoch andere, weitere und grundrechtliche Fragen mit heran, so zeigen sich die gesellschaftspolitischen Schwächen des Systems und offenbaren eine institutionelle Diskriminierung.
Das Land Steiermark verwendet bei der Einstufung das sogenannte HAY System[18]. Das HAY Modell ist bis heute ein anerkanntes und gängiges Standardsystem zur Stellenbewertung in Unternehmen, welches in den 1940er von der Hay Group entwickelt wurde. Drei wesentliche Fragen sollen mit dem Hay Modell beantwortet werden:
- Wie hoch ist der Beitrag der Stelle zum Unternehmen?
- Wie komplex sind die zu lösenden Aufgaben und Probleme?
- Welches Niveau haben die Kompetenzen und Fähigkeiten, die dafür erforderlich sind?
Über die Jahre hinweg wurde das HAY System zu einem ausgeklügelten und methodisch genauen und aufwendigen System ausgearbeitet und kann als Standardsystem für Unternehmen angesehen werden.
[12] https://www.iqs.gv.at/themen/weitere-instrumente-des-iqs/mika-d
[13] Blaschitz, Verena: Gutachten zu „Messinstrument zur Kompetenzanalyse Deutsch“ („MIKA-D“)
[14] Siehe Jahresbricht der Antidiskriminierungsstelle 2020-2021, Seiten 90 ff
[15] https://www.derstandard.at/story/3000000245315/es-fehlt-nicht-nur-am-deutsch-bittere-bilanz-einer-wiener-volksschullehrerin
[16] Bildungsdirektion Niederösterreich, Schuleingang und Schulfähigkeit – Die rechtliche Situation in Österreich (2020), 3.
[17] Siehe Fußnote 14, ebenda.
[18]https://www.personalwirtschaft.de/news/personalentwicklung/1376-2-148119/
Aber das HAY Modell wurde für Unternehmen konzipiert und breitete sich im Laufe der Zeit auch auf andere Organisations- und Gesellschaftsformen aus. Wenngleich es immer wieder Anpassungen an neue Organisationsumfelder gab, so bleibt doch der Fokus auf unternehmerische Profitaspekte dominant.
Wie Clemens Sedmak[19], das in seiner Eröffnungsrede zum 15. Kongress Armut und Gesundheit in Berlin[20] formulierte: „Erstens, es passiert etwas mit dem System, wenn Sie es rein nach Marktgesetzen ablaufen lassen und zweitens, es lassen sich nicht alle Gesetze des Marktes auf sämtliche Lebenssphären der Menschen übertragen, ohne dass etwas passiert, was nachteilig für Gerechtigkeitsüberlegungen sein kann.“
Die steiermärkische Landesregierung hat das HAY System seit Jahren in Verwendung und an spezifischen Bedürfnisse angepasst. Der Sedmak´schen These folgend, führt das eben zu Probleme der Gerechtigkeit und stellt ein Feld der potenziellen Diskriminierung und/oder Benachteiligung dar.
Anhand der Debatte um Einstellung von Sozialarbeiter*innen wird allzu deutlich, dass in einer Verwaltung, die keinen Profit zu lukrieren und im überwiegenden Maße für die Allgemeinheit zu arbeiten hat, das HAY Modell in seiner Grundstruktur die Bedürfnisse und Anforderungen von Mitarbeiter*innen in Verwaltungseinheiten (Personalstellen) ungenügend methodisch erfassen kann.
Ähnlich geht es mit dem Genfer Schema[21], dass in den 1950er entwickelt wurde und in den meisten HAY Modellen und Modifika-tionen als Grundlage enthalten ist, so auch in der Landesregierung.
Das Genfer Schema hat folgende Hauptkategorien:
- Geistige Anforderungen
- Körperliche Anforderungen
- Äußere Arbeitsbedingungen
- Verantwortung
Das Hay Modell (mit dem Genfer Schema zur Grundlage) ist zwar methodisch genau, jedoch bedarf es, in seiner inneren Logik und den Verhältnismäßigkeiten der einzelnen Kategorien und deren Bewertung zueinander, einer genaueren Prüfung und regelmäßigen Evaluation, die insbesondere die speziellen Bedingungen von öffentlicher Verwaltung und Non Profit Organisationen (NPO) zum Gegenstand der Beobachtung macht.
Die Auswirkungen sind erheblich, wissen wir doch mittlerweile, dass bei Studien, Forsch-ungen, Auswahl- und Bewertungssystemen, sowie Evaluationen immer Grundannahmen, Meinungen und auch Ideologie, der damit befassten Expert*innen mit einfließen und oft unbewusst die Ergebnisse beeinflussen. Auf diesen – schon zuvor öfters erwähnten – Bias (Verzerrung) muss bei gesellschaftlich-sozial-relevanten Themen besonderes Augenmerk gelegt werden[22].
Das Gericht und die Beantwortung durch das Gutachten erfolgte durchaus üblich; es hielt sich streng an das gestellte Begehren und überprüften die Richtigkeit der inneren Logik der Grundlagen und der Anwendung. Um Potenziale von institutioneller Diskriminie-rung aufzuspüren, etwa bei speziellen Berufs-gruppen und gesellschaftlich relevanten Aufgabenfeldern, bedarf es jedoch auch einer Überprüfung des gesamtgesellschaftlichen Kontextes und der neuen, gesellschaftlichen Herausforderungen.
Dem Fall sollte öffentlich umso mehr Auf-merksamkeit gewidmet werden, da es sich um einen öffentlichen Träger, Arbeits- und Auf-traggeber (Land Steiermark) handelt, der ja auch Vorbildwirkung hat und der Gesellschaft signalisiert, dass die gesellschaftliche Verant-wortung ernst genommen wird. Neue Gerech-tigkeitssysteme und Ordnungsprinzipien einzuführen, um Diskriminierung zu verhin-dern, trägt daher auch zur Glaubwürdigkeit bei und verhindert institutionelle Diskrimi-nierung.
Ein zweiter Aspekt der in diesem Falle deutlich zu Tage trat, war der Soziale Status, der als institutionell diskriminierend und benachteiligend wirkt. „Der Soziale Status bezeichnet die bewertete soziale Lage und Position einer Person im Vergleich zu anderen Mitgliedern einer Gesellschaft. Diese ist umso mehr von der Wertung der Anderen, der Gesellschaft und der Politik abhängig und getragen.“[23] Sozialer Status bezieht sich aber nicht allein auf Individuen, sondern auch auf Schichten oder Berufsgruppen[24].
Es ist evident und alle einschlägigen Studien und Erhebungen belegen das. Es gibt Berufe und Berufsgruppen, die in ihrer Entlohnung, ihrem Status und der gesellschaftlichen Anerkennung schlechter gestellt sind, als andere. Solche Berufe sind oftmals als sogenannte „Frauenberufe“ bezeichnet. Merkmale sind, neben des hohen Frauenanteil (über 50%), auch die Systemrelevanz und das Tätigkeitsfeld, das oft im Dienstleistungs- und im Carebereich[25] angesiedelt ist.
Gerade in der Corona Pandemie standen jene Beschäftigten im Zentrum der Aufmerksam-keit, weil sie die größten Lasten (Gesundheits-risiken) zu tragen hatten und deutlich wurde, dass sie für die notwendigen Grundlagen des Lebens sorgten (Regalbetreuer*, Kassier*, Apotheker*, Pfleger*innen usw.)
Die Profession Soziale Arbeit gehört ebenso zu dieser Kategorie, wie etwa auch die Pflege- und Gesundheitsdienste. Hohe Belastungen und Verantwortungen, multiprofessionelle Fähigkeiten mit vielen unsichtbaren Sorge- und Unterstützungsleistungen und ein hoher Frauenanteil auf der einen Seite und geringes Prestige, mangelnde soziale Anerkennung sowie schlechte Besoldung auf der anderen Seite, zeichnen diese Berufsfelder aus.
Die Soziale Arbeit kämpft seit vielen Jahren mit dem Nimbus, der Ehrenamtlichkeit, der caritativen Hilfe; mit dem Bild, dass es „natürliche Frauenarbeit“ sei, für andere, für Schwache, für Kinder/Jugendliche, alte Menschen usw. da zu sein und daher legitim sei, dies als selbstverständlich anzusehen.
Die soziale Arbeit hat sich in den letzten Jahrzehnten jedoch zu einem hochquali-tativen Beruf entwickelt, der eine daten-basierte, eigenständige Wissenschafts-disziplin entwickelt und bereits seit 2006 ausschließlich ein zweiteiliges Hochschul-studium (Bachelor und Master) zur Grundlage hat.
Fakt ist ebenso, dass Sozialarbeiter*innen in vielfältigen Positionen und leitenden, verant-wortungsvollen Funktionen im Landesdienst eingesetzt werden. So sind Sozialarbei-ter*innen fallführend und letztverantwortlich, also mit erheblichen organisatorischen und fachlichen Aufgaben betraut, die eine Vielzahl von unterschiedlichen Kompetenzen erfor-dern.
Die steiermärkische Einstufung – um wieder auf den Fall vor Gericht zurück zu kommen – sieht jedoch lediglich Stufe 12 vor. Die Gehaltsklasse 12 wird generell als „Fachassi-stenz“ bezeichnet. Psycholog*innen, die eben-falls eine Hochschulausbildung vorweisen müssen, sind im Vergleich dazu in Stufe 14 verankert. Ebenso in Stufe 14 sind auch Techniker*innen oder IT-Fachkräfte eingestuft. Die universitäre Ausbildung (FH oder Uni) ist bei allen gleich. Ein deutlicher Hinweis darauf, dass der soziale Status der Berufsgruppe eine größere Rolle spielt, als die Gleichbehandlung bzw. -bewertung der Berufe.
[19] https://de.wikipedia.org/wiki/Clemens_Sedmak
[20] Sedmak, Clemens: „Ethik im Spannungsfeld.“ In: Dokumentation des 15. Kongresses „Armut und Gesundheit“, 4./5. Dezember 2009.
[21] https://de.wikipedia.org/wiki/Genfer_Schema
[22] https://www.appinio.com/de/blog/marktforschung/bias-in-der-forschung
[23] „Soziale Diskriminierung“, S. 87. In: Jubiläumsbericht 2022 der Antidiskriminierungsstelle Steiermark, 2022.
[24] Ausführliche Erläuterungen im Beitrag Jubiläumsbericht der Antidiskriminierungsstelle Steiermark, s. 85 ff, 2022.
[25] https://www.fes.de/wissen/gender-glossar/care-arbeit